Allgemeine Teilnahmebedingungen und Wettkampfreglement

Kli­malauf — Vir­tu­al Race

Für alle Rechts­beziehun­gen zwis­chen dem Teil­nehmer und dem Ver­anstal­ter des „Kli­malaufs – Vir­tu­al Race“ gel­ten die nach­fol­gen­den All­ge­meinen Teil­nah­mebe­din­gun­gen und Wet­tkampfregeln.

§ 1 Allgemeines

  • Der „Kli­malauf — Vir­tu­al Race“ (VR Ver­anstal­tung) ist eine Ver­anstal­tungs­marke der SUN Sport­man­age­ment GmbH (VR Ver­anstal­ter), vertreten durch die Geschäfts­führer Markus Ebn­er, Flo­ri­an Wack­er, Leib­nizs­traße 5, 89231 Neu-Ulm, Tel.: +49–731-25062006, E‑Mail: info(at)einstein-marathon.de
  • Das vor­liegende Regle­ment regelt für jeden Teilnehmer/ jede Teil­nehmerin (im Fol­gen­den Teil­nehmer, gemeint sind damit aus­drück­lich alle Geschlechter) an der Ver­anstal­tung verbindlich die Bedin­gun­gen seiner/ ihrer Teil­nahme. Voraus­set­zung ein­er jeden Teil­nahme ist die uneingeschränk­te Anerken­nung der vor­liegen­den Teil­nah­mebe­din­gun­gen.
  • „Kli­malauf — Vir­tu­al Race“ ist eine virtueller Solo-Lauf­serie. Um am virtuellen Event teil­nehmen zu kön­nen, meldet sich der Läufer bei der Ver­anstal­tung an und führt dann in einem vorgegebe­nen Zeitraum seine Solo-Läufe eigen­ständig durch. Im Anschluss lädt der Läufer jedes sein­er Laufer­geb­nisse bis zu einem vom VR Ver­anstal­ter fest­gelegten Datum in einem vorgegebe­nen Por­tal hoch.
  • Der VR-Ver­anstal­ter besitzt für das virtuelle Event die uneingeschränk­te Ver­anstal­tung­shoheit und ist jed­erzeit berechtigt, ver­anstal­tungsrel­e­vante Entschei­dun­gen zu tre­f­fen, ins­beson­dere aus sach­lichen Grün­den (z.B. Staat­strauer, Pan­demieverord­nun­gen etc.) — auch noch zeitlich kurz vor Beginn den Zeitraum zu verkürzen bzw. zu ver­längern oder auch die VR Ver­anstal­tung kom­plett abzusagen.
  • Bei der Durch­führung der VR Ver­anstal­tung han­delt es sich nicht um eine Ver­anstal­tung, die den Vor­gaben des Deutschen Leich­tath­letikver­ban­des (DLV) unter­liegt. Jedoch ist dem VR Ver­anstal­ter ein sauber­er Sport sehr wichtig, so dass jed­er Teil­nehmer mit sein­er Anmel­dung und Teil­nahme die Regeln des DLV-Anti-Dop­ing-Codes anerken­nt und sich diesen Bes­tim­mungen unter­wirft. Man­gels Ver­sicherung über den DLV ist jed­er Teil­nehmer für einen aus­re­ichen­den Ver­sicherungss­chutz selb­st ver­ant­wortlich.
  • Der Ver­anstal­ter ist berechtigt bei einem Ver­stoß gegen diese Teil­nah­mebe­din­gun­gen einen Teil­nehmer von der VR Ver­anstal­tung bzw. deren Wer­tung auszuschließen.

§ 2 Teilnahmeberechtigung & Gesundheit

  • Teil­nah­me­berechtigt sind Hobby‑, Freizeit- und Profis­portler die zum Start 18 Jahre und älter sind. Kinder und Jugendliche sind berechtigt an der VR-Ver­anstal­tung teilzunehmen, müssen jedoch jed­erzeit von einem Erziehungs­berechtigten oder bevollmächtigten Erwach­se­nen begleit­et und beauf­sichtigt wer­den.
  • Die Solo-Läufe kön­nen alter­na­tiv zum Laufen auch mit Nordic Walk­ing oder als Spazier­gang absolviert wer­den.
  • Teil­nah­mevo­raus­set­zung ist das Vor­liegen der Anmeldebestä­ti­gung sowie ein offiziellen Start­num­mer der VR Ver­anstal­tung. Die Start­num­mer kann aber muss nicht getra­gen wer­den. Sie darf jedoch nicht weit­ergegeben wer­den.
  • Es gilt keine Teil­nah­mebeschränkung. Der Ver­anstal­ter weist jedoch darauf hin, dass auf­grund des Sam­melns von Kilo­me­tern ein Wet­tbe­werb­s­druck entste­hen kann, was zu ein­er Über­forderung führen kann. Jedem Teil­nehmer muss bewusst sein, dass ihm dies­bezüglich auch eine Eigen­ver­ant­wor­tung für seine Gesund­heit und für die Teil­nahme obliegt. Auch sollte eine Teil­nahme nur erfol­gen, wenn keine gesund­heitlichen Beein­träch­ti­gun­gen vor­liegen (z.B. Erkäl­tung oder grip­pale Infek­te).
  • Der Teil­nehmer akzep­tiert, dass die Teil­nahme an dieser VR Ver­anstal­tung ein echt­es Ver­let­zungs- oder Todesrisiko birgt (z.B. weil kein medi­zinis­ches Per­son­al zur Ver­fü­gung ste­ht) und er auf­grund der Art der Ver­anstal­tung unter allen Umstän­den für seine eigene Sicher­heit und sein eigenes Wohlbefind­en ver­ant­wortlich ist.

§ 3 Wettbewerbe, Zeitpunkt des Laufs & Strecke

  • Im Rah­men der VR Ver­anstal­tung wer­den in einem auf der Web­site der Ver­anstal­tung zuvor bekan­nt­gegebe­nen Zeitraum Solo-Läufe absolviert. Die VR Ver­anstal­tun­gen wer­den von Europa aus durchge­führt. Daher beziehen sich alle genan­nten Zeit­en auf die mit­teleu­ropäis­che Zeit (MEZ) — GMT + 1 — oder die mit­teleu­ropäis­che Som­merzeit (MESZ) — GMT + 2.
  • Jed­er Teil­nehmer kann im Rah­men der zeitlichen Vor­gaben seine Wet­tkampfdis­tanz als Solo-Lauf absolvieren, wo und wann er möchte. Eine konkrete Strecke wird vom VR Ver­anstal­ter nicht vorgegeben. Jed­er Teil­nehmer ist für die Auswahl ein­er sicheren Route selb­st ver­ant­wortlich.
  • Pro Tag kann eine Gesamt-Kilo­me­terzahl (mehre Solo-Läufe kön­nen addiert wer­den) in einem bere­it­gestell­ten Por­tal hochge­laden wer­den. Der Upload der Kilo­me­ter für die einzel­nen Tage kann bis zum let­zten Tag des Ver­anstal­tungszeitraum erfol­gen.
  • Es erfol­gt keine Zeit­nahme. Rel­e­vant sind nur die absolvierten Dis­tanzen.
  • Eine Wer­tung der Teil­nehmer untere­inan­der find­et nicht statt.

§ 4 Anmeldung und Leistungen/ Auszeichnungen

  • Die Anmel­dung erfol­gt über das Onlinepor­tal der Fir­ma Datas­port Ger­many GmbH. Nach der Bestel­lung erhält der Teil­nehmer eine Bestä­ti­gung sein­er Anmel­dung.
  • Die Teil­nahme ist kosten­los.
  • Erfol­gt die Anmel­dung nicht durch den Teil­nehmer per­sön­lich, son­dern über einen Drit­ten (z.B. ein Unternehmen als Arbeit­ge­ber) so ist dieser Ver­tragspart­ner. Er fungiert als Ansprech­part­ner gegenüber dem VR Ver­anstal­ter und der Datas­port Ger­many GmbH. Gle­ich­sam ist er dafür ver­ant­wortlich, dass alle von ihm angemelde­ten Teil­nehmer die Teil­nah­mebe­din­gun­gen und die Daten­schutzerk­lärung zur Ken­nt­nis erhal­ten und akzep­tiert haben. Mit der Anmel­dung bestätigt er dies dem VR Ver­anstal­ter sowohl für sich als auch in Voll­macht für alle in sein­er Anmel­dung genan­nten Per­so­n­en.
  • Bei min­der­jähri­gen Teil­nehmern muss die Anmel­dung zu der Ver­anstal­tung von den geset­zlichen Vertretern erfol­gen, die damit ihre Ein­willi­gung zur Teil­nahme des Min­der­jähri­gen erk­lären. Mit der Anmel­dung akzep­tieren die Erziehungs­berechtigten die Teil­nah­mebe­din­gun­gen sowie die Daten­schutzerk­lärung im Namen des Teil­nehmers und erk­lären, dass dieser in der Lage ist, die von ihnen angegebene Dis­tanz zurück­zule­gen.
  • Jed­er Teil­nehmer erhält eine Urkunde, die nach Beendi­gung des Ver­anstal­tungszeitraums online über die Web­site der Datas­port Ger­many GmbH herun­terge­laden wer­den kann.

§ 5 Wichtige Verhaltensregeln während der Veranstaltung

Jed­er Teil­nehmer wählt die Strecke für seinen Solo-Lauf selb­st, so dass ins­beson­dere die fol­gen­den wichti­gen Grun­dregeln bei der Teil­nahme einzuhal­ten sind:

  • Die Teil­nehmer müssen sich jed­erzeit an die deutschen Straßen­verkehrsregeln hal­ten.
  • Jed­er Teil­nehmer hat sich während des Solo-Laufs im Verkehr und im Gelände vorauss­chauend und vor­sichtig zu ver­hal­ten. Unüber­sichtliche Streck­en­teile sind vor­sichtig zu laufen, bei Über­querun­gen von Straßen und an Fel­daus­fahrten ist beson­dere Vor­sicht geboten, es ist mit kreuzen­den Fahrzeu­gen zu rech­nen.
  • Teil­nehmer haben sich so zu ver­hal­ten, dass kein ander­er Per­so­n­en (z.B. Spaziergänger oder Verkehrsteil­nehmer) geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umstän­den unver­mei­d­bar, behin­dert oder belästigt wird.
  • Umwelt­beein­träch­ti­gun­gen jed­er Art sind zu unter­lassen. Ins­beson­dere sind Verpfle­gungsver­pack­un­gen ord­nungs­gemäß zu entsor­gen.
  • Jed­er Teil­nehmer ist während der Ver­anstal­tung für Verpfle­gung und Getränke selb­st ver­ant­wortlich und muss auf aus­re­ichende Flüs­sigkeit­sauf­nahme acht­en.
  • Jed­er Teil­nehmer hat bei schlecht­en Licht- und Sichtver­hält­nis­sen reflek­tierende Klei­dung sowie eine Lampe (Stirn­lampe und Rück­licht) für seine eigene Sicht­barkeit zu tra­gen.
  • Jed­er Teil­nehmer ist verpflichtet bei seinem Solo-Lauf etwaige behördlichen Bes­tim­mungen einzuhal­ten (z.B. Abstand­sregeln und Per­so­n­e­nan­zahl gemäß der Coro­na-Verord­nun­gen).

§ 6 Haftung

  • Die Haf­tung des Ver­anstal­ters ist wie fol­gt begren­zt:
  • Der Ver­anstal­ter haftet unbe­gren­zt für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf ein­er fahrläs­si­gen oder vorsät­zlichen Pflichtver­let­zung des Ver­anstal­ters oder eines geset­zlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Ver­anstal­ters beruhen. Dies gilt eben­so für son­stige Schäden.Insbesondere erfol­gt keine Kostenüber­nahme für Kranken­wa­gen, Ret­tungs- und/oder Suchak­tio­nen die auf­grund der Teil­nahme an der VR Ver­anstal­tung ent­standen sind.
  • Der Ver­anstal­ter haftet hinge­gen nicht für alle son­sti­gen Schä­den, die auf ein­er fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung des Ver­anstal­ters oder eines geset­zlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen, es sei denn, es han­delt sich um Schä­den aus der Ver­let­zung von Kar­di­nalpflicht­en.
    „Kar­di­nalpflicht­en“ sind solche, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trags über­haupt erst ermöglichen und auf deren Ein­hal­tung der Teil­nehmer regelmäßig ver­trauen darf.
    Die Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung von Kar­di­nalpflicht­en ist jedoch höhen­mäßig beschränkt auf den Ersatz des bei Ver­tragss­chluss vorherse­hbaren und ver­tragstyp­is­chen Schadens.
  • Die vor­liegende Haf­tungs­be­gren­zung gilt aus­drück­lich auch für ver­loren gegan­gene Wert­ge­gen­stände sowie beschädigte Bek­lei­dungsstücke und Aus­rüs­tungs­ge­gen­stände.
  • Der VR Ver­anstal­ter haftet auch nicht für tech­nis­che Hard­ware- oder Soft­warefehler jeglich­er Art, nicht ver­füg­bare Net­zverbindun­gen oder fehlgeschla­gene bzw. unvoll­ständi­ge, Inter­netüber­tra­gun­gen oder andere Fehlfunk­tio­nen jeglich­er Art, die die Über­mit­tlung der Dis­tanz und der dazuge­höri­gen Zeit an den VR Ver­anstal­ter seit­ens des Teil­nehmers ver­hin­dern, es sei denn der Fehler tritt auf Seit­en des VR Ver­anstal­ters auf.
  • Der Teil­nehmer wird nochmals aus­drück­lich darauf hingewiesen, dass er für Schä­den oder Kosten, die er dem Ver­anstal­ter oder Drit­ten (z.B. andere Verkehrsteil­nehmer) zufügt allein haftet. Der Ver­anstal­ter emp­fiehlt den Abschluss ein­er Pri­vathaftpflichtver­sicherung.
  • Eben­so verpflichtet sich der Teil­nehmer etwaige Bußgelder, die aus seinem Fehlver­hal­ten resul­tieren, z.B. wegen eines Ver­stoßes gegen Straßen­verkehrsor­d­nung oder gegen Bes­tim­mungen aus ein­er Coro­na-Verord­nung, auch wenn diese gegen den VR Ver­anstal­ter gerichtet wer­den, zu bezahlen bzw. an den VR Ver­anstal­ter zu erstat­ten.
  • Vor dem Start muss der Teil­nehmer über­prüfen, ob die ihm vom VR Ver­anstal­ter zugewiesene Dis­tanz kor­rekt ist. Der Ver­anstal­ter haftet nicht für die Fol­gen ein­er falschen Kat­e­gorie.

§ 7 Datenschutz und Medienrechte

Die Bere­it­stel­lung, der im Rah­men des Reg­istrierung­sprozess­es abge­fragten Dat­en ist für die Teil­nahme an der Ver­anstal­tung erforder­lich. Es beste­ht keine Pflicht zur Daten­bere­it­stel­lung allerd­ings ist eine Teil­nahme ohne die Dat­en nicht möglich.

Die Daten­schutzerk­lärung über die Ver­ar­beitung von per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en bei Teil­nahme an ein­er Ver­anstal­tung der SUN Sports­man­age­ment GmbH gilt auch für die Teil­nahme am VR Fir­men­lauf Ulm-Neu-Ulm und ist Bestandteil dieser All­ge­meinen Teil­nah­mebe­din­gun­gen.

Die Daten­schutzerk­lärung ist ein­se­hbar unter: http://einsteinmarathon.de/datenschutz-und-medienrechte/

§ 8 Gerichtsstandstandvereinbarung

Auf die ver­traglichen Beziehun­gen zwis­chen dem Ver­anstal­ter und dem Ver­tragspart­ner find­et das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land Anwen­dung. Bei Ver­brauch­ern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hier­durch der durch zwin­gende Bes­tim­mungen des Rechts des Staates des gewöhn­lichen Aufen­thaltes des Ver­brauch­ers gewährte Schutz nicht ent­zo­gen wird (Gün­stigkeit­sprinzip).

Als Gerichts­stand für alle Stre­it­igkeit­en zwis­chen dem Ver­anstal­ter und dem Ver­tragspart­ner wird Ulm vere­in­bart, sofern es sich bei dem Ver­tragspart­ner um einen Kauf­mann, eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen han­delt.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bes­tim­mung dieser All­ge­meinen Teil­nah­mebe­din­gun­gen unwirk­sam sein, wird davon die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht berührt.

Stand: 02/2023